Behörden

Grosser Rat (= der Bürger, Rat der Zweihundert)
Die Zahl 200 wird nicht streng eingehalten, es dürfen aber nicht mehr als 300 sein, damit die Schreibart nicht geändert werden muss.
Der Grosse Rat hatte die höchste Gewalt, es war der Träger der Souveränität.
 
Wählbar war jeder Bürger ehelicher Herkunft, der ein Haus in der Stadt besass, 29 Jahre alt und verheiratet war. Erst 1683 konnten Ledige gewählt werden, wurden aber von der Wahl zum Kleinen Rat oder für eine Landvogtei ausgeschlossen.
 
Die Stelle war lebenslänglich, die Entsetzung (Absetzung) erfolgte wegen Ehebruch, Hurerei oder Leibhaft (Schulden).
Der Grosse Rat wählte die Venner und den Schultheiss. Die ungeschriebene Kopfbedeckung war das Berett.
Die Besoldung betrug 4 Mutt Dinkel, das Sitzungsgeld 2 Batzen.
Kleiner Rat (= Ratsherren, Senatoren)
Die Zahl betrug 27 Mitglieder, 1 Schultheiss, 4 Venner, 2 Heimlicher von Burgern, 20 Ratsherren.
 
Er hielt tägliche Sitzungen ab. Erst der Enkel eines neu aufgenommenen Bürgers konnte in den Kleinen Rat gelangen (3. Generation).
 
Der Kleine Rat entschied die Verwaltungsgegenstände, besetzte die geistlichen Stellen und bestimmte die niederen bürgerlichen Stellen. Er bestimmte die Gesandten an die Tagsatzungen und ergänzte mit den Sechzehnern den grossen Rat.
 
Bei dem Tode wurde die Stelle sofort wieder besetzt. In der Regel rückte der ältere Heimlicher nach.
 
Er musste verheiratet oder Wittwer sein, 10 Jahre lang dem Grossen Rat angehört haben. Vater, Brüder oder Sohn konnten nicht zur gleichen Zeit im Rat sitzen.
 
Die Besoldung betrug 1260 alte Franken. Er trug als Kopfbedeckung die Perusse.

Heimlicher

4 Mitglieder. 2 des Kleinen Rats und 2 des Grossen Rats
 
Erstere waren sehr angesehene Mitglieder, oft alteingesessene; letztere galten als die jungen Mitglieder des kleinen Rats, sie trugen das Barett.
 
Sie mussten alle Geschäfte vor dem Grossen und Kleinen Rat vorbringen, sobald ihnen eine Anzeige gemacht wurde. Sie waren nicht verpflichtet, die Namen zu nennen, von welchem die Anzeige ausging.
 
Sie wurden vom Schultheissen den Räten vorgeschlagen.

Sechzehner

Wurden von der Gemeinde in den vier Quartieren gewählt. Die Ratswahlen lagen in ihren Händen, übten die Kontrolle über die gesamte Staatsverwaltung aus.
 
Sie wurden durch die Venner dem Grossen Rat nomminiert. Von jeder Stube oder Gesellschaft 1 und von den Vennergesellschaften 2 Mann. Sie erhielten keine Besoldung.
 

Ämter

Schultheiss

Er ist das Haupt der Verwaltung, führt das Siegel zur Beglaubigung von abgeschlossenen Rechtsgeschäften. Er führt die Aufsicht über die öffentliche Verwaltung mit den Vennern, er führt den Rat und übernimmt in Kriegszeiten in der Regel den Oberbefehl.
 
Die Neuwahl oder Bestätigung erfolgt auf Vorschlag der Venner durch den Grossen Rat.
 
Sein Vertreter in den Räten ist der stillhaltende Kollege. Sein besonderes Vorrecht war die Nominierung von 2 neuen Grossräten bei jeder Burgerbesatzung.

Schultheiss des äusseren Standes

Der Äussere Stand imitierte die bernische Regierung (Innerer Stand) in seiner Verwaltungsstruktur mit sämtlichen Ämtern wie Schultheiss, Seckelmeister, Venner etc.Die mindestens 18 Jahre alten Mitglieder konnten sich im Äusseren Stand auf die Verwaltungstätigkeit im eigentlichen Regiment vorbereiten.

Venner

Sie waren aus den Vennergesellschaften auf vier Jahre gewählt. Sie hatten in Kriegszeiten mit dem Schultheissen in Finanzangelegenheiten mit dem Sekelmeister und in Bauangelegenheiten mit dem Bauherrn die Vorbereitung zu besorgen. Sie hatten grosse Verfügungskompetenz.
 
Im 17. Jahrhundert bilden sie die Vennerkammer, d.h. den ständigen Finanzrat mit dem Sekelmeister als Vorsitzenden.
 
Aufsicht über Feuerpolizei, Bewaffnung, Vorsteher der vier Landgerichte. Sie blieben in der Stadt, liessen ihre Geschäfte durch die Freiweibel auf dem Land besorgen.
 
Sie hatten das Vorschlagsrecht für die Schultheissenwahl, die Heimlicher des Rats und den Stadtrichter. Die Amtsdauer betrug 4 Jahre. Bei ihrer Wahl mussten sie alle übrigen Ehrenämter abgeben.

Deutschseckelmeister

Präsident der Vennerkammer, oberster Finanzbeamter. Er wurde auf 6 Jahre gewählt und erhielt als Beihilfe einen Seckelschreiber.
 
Er leitete den Verkehr mit den Amtsleuten und legte Rechnung ab auf den 24. Juni und auf den 26. Dezember.

Welschseckelmeister

Präsident der welschen Vennerkammer. Er ist zugleich oberster Richter aus dem Waadtland eingegangener Appelationsfälle. Die Amtszeit beträgt 6 Jahre.

Bauherr vom Rat

Aufsicht über die Staatsgebäude, Wälder und Strassen. 6 Jahre Amtszeit.

Zeugherr vom Rat

Oberaufsicht über das Zeughaus. 6 Jahre Amtszeit.

Salzdirektor

Führte die Oberaufsicht über die Salzhandlung und die Salzkammer (seit 1666). 6 Jahre Amtszeit.

Ohmgeltner

Oberaufsicht über das Ohmgeld (Verbrauchs- und Umsatzsteuer auf Wein und anderen geistigen Getränken). Er bleibt im Amt bis er promoviert wird.

Böspfenniger

Oberaufsicht über den Böspfennig, den Jeder Bürger oder Einwohner von seinem jährlichen Trinkwein bezahlen muss.

Kirchmeyer

Verwalter der Kirchenurbarien.

Weitere Amtsleute in der Stadt

Mushafenschaffner (Mushafen = wohltätige Stiftung)
Ohmgeltner einer in der Stadt resp. zwei auf dem Lande
Iseler (Waagmeister)
Schallenhausinspektor (Zuchthausaufseher) 
Schaffner im Frienisberghaus, Schaffner im St.Johannsenhaus
Spitalmeister (Grosses Spital),
Inselmeister (Inselspital) 
Schaffner des äusseren Krankenhauses
Stiftschaffner zu Bern (St.Vinzenzstift)Stiftschaffner zu Zofingen
Kaufhausschaffner
Kornherren
Salzdirektoren
Zeugwarte
Inspektoren der englischen Gelder
Rathausammänner
Stadtschreiber
Grossweibel
Geleitsherren
Gewölberegistratoren
Zöllner, Einlässer
Läufer, Reuter, Weibel